Keine Pflicht zur Vorsorge für weit über 100 jährliches Hochwasser
Urteil des Bundesgerichtshof (vom 5.06.2008 - III ZR 137/07) zu folgenden Punkten: - Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört.
- Für Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden.
- Ein zeitlicher Abstand zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbstsändige Hochwasserereignisse anzunehmen.
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